Renten-Initiative

Ablauf der Sammelfrist: 16.07.2021

Sammlung, Abgeschlossen

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, welches das Rentenalter von Frau und Mann noch nicht angeglichen hat. Wir engagieren uns für die Gleichstellung und somit dasselbe Rentenalter beider Geschlechter. Die Renten-Initiative macht es möglich.

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Gleichstellung auch betreffend Rentenalter

Aktuell ist eine Angleichung des Rentenalters in der Vorlage «AHV21» vorgesehen. Wir unterstützen dies. Sollte die Vorlage aber scheitern, beheben wir die heutige Ungleichbehandlung mit unserer Initiative. Indem wir das Rentenalter für Frauen um 2 Monate pro Jahr stärker erhöhen als dasjenige der Männer, erreichen wir eine Angleichung des Rentenalters beider Geschlechter im Jahr 2032.

Rentenalter 66 bis 2032

Die Schweiz hat es bisher verpasst, strukturelle Reformen in der Altersvorsorge umzusetzen. Fast alle anderen westeuropäischen Länder haben dies getan und erhöhen das Rentenalter bis 2030 auf 67 bis 68 Jahre, um ihre Altersvorsorge zu sichern. Wir gehen nicht ganz so weit. Mit einer Erhöhung des Rentenalters um 2 Monate pro Jahr holen wir aber Verpasstes nach und erreichen Rentenalter 66 bis 2032.

Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung

Weil wir immer länger leben, müssen wir auch länger arbeiten, damit die AHV nachhaltig finanziert bleibt. Viele westeuropäische Länder haben deswegen das Rentenalter mit der Lebenserwartung verknüpft. Das Rentenalter steigt so zum Beispiel in Holland, Dänemark oder Italien auf über 70 Jahre bis 2050. Wir aber gehen nicht ganz so weit. Mit unserer Lösung wird das Rentenalter ab 2033 um ungefähr einen Monat pro Jahr ansteigen und 2050 etwa 67 Jahre und 7 Monate betragen.

Start der Sammelfrist: 05.11.2019
Ablauf der Sammelfrist: 16.07.2021

Bitte senden Sie dem Komitee Ihre Unterschriften so schnell wie möglich zu. Die Unterschriften müssen durch die Gemeinden beglaubigt werden, was einige Zeit in Anspruch nimmt.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renten-Initiative)»

Art. 112 Abs. 2 Bst. ater

Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze:

ater.    Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben;

Art. 197 Ziff. 12

12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter)

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebens­erwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden.

4 Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater drei Jahre nach dessen Annahme noch nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.

Initiativkomitee

Folgende Persönlichkeiten bilden das Initiativkomitee «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renten-Initiative)»:

Leroy Bächtold, Delphinstrasse 12, 8008 Zürich, Diane Barbier-Müller, Route de Frontenex 60F, 1207 Genève, Laura Bircher, Dennigkofenweg 67A, 3073 Gümligen, Gian Brun, Dersbachstrasse 12, 6333 Hünenberg See, Thierry Burkart, Mühlebergweg 23, 5400 Baden, Andrea Caroni, Rütistrasse 28, 9100 Herisau, Philipp Eng, Rötiquai 20, 4500 Solothurn, Patrick Eugster, Schlosshofstrasse 19, 8400 Winterthur, Nik Fiala, Krummackerstrasse 22, 8902 Urdorf, Thomas Juch, Am Stutz 42, 4314 Zeiningen, Nicolas Jutzet, le Burkli 83, 2019 Chambrelien, Fabio Käppeli, Via V. Vela 25, 6500 Bellinzona, Fabian Kuhn, Mühleweg 48, 3280 Murten, Elektra Langerweger, Weststrasse 110, 8408 Winterthur, Christa Markwalder, Erlenweg 3, 3400 Burgdorf, Alexander Martinolli, Zelgliweg 8, 3179 Kriechenwil, Alessio Mina, Via Centrale 63, 6594 Contone, Matthias Müller, Franklinstrasse 33, 8050 Zürich, Philippe Nantermod, Rte du Fraichier 4, 1875 Morgins, Melanie Racine, Florastrasse 11, 4565 Recherswil, Kim Rast, Chräigass 2, 6044 Udligenswil, Naomi Reichlin, Bölchenstrasse 9, 4411 Seltisberg, Noemie Roten, Langackerstrasse 68, 8057 Zürich, Marie-Cathrine Rudaz, Av. Maurice Troillet 63, 1950 Sion, Regine Sauter, Belsitostrasse 12, 8044 Zürich, Christian Wasserfallen, Gesellschaftsstrasse 78, 3012 Bern, Salome Zeintl, Feldstrasse 4, 9500 Wil SG

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Kontakt

Verein Renteninitiative
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3001 Bern

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